Allgemeine Informationen
Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden Arbeitnehmer in Steuerklassen eingereiht. Ändert sich der Familienstand im Laufe des Jahres, kommt gegebenenfalls auch eine andere Lohnsteuerklasse in Betracht.
Verstirbt einer der Ehepartner, kann die oder der Verwitwete in die Steuerklasse III wechseln, wenn beide zum Zeitpunkt des Todes im Inland und nicht dauernd getrennt lebten. Beantragen Verwitwete die Steuerklassenänderung, bescheinigt das Finanzamt die Steuerklasse III ab dem 1. des Monats, der auf den Todesfall folgt, bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Ehepartner verstorben ist.
HINWEIS: Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, erhalten Verwitwete die Steuerklasse III auch noch im darauffolgenden Kalenderjahr. Danach gilt für sie automatisch die Steuerklasse I.
Lohnsteuerklasse | Anwendung |
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I | Hierhin gehören Arbeitnehmer, die
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II | Hierhin gehören Arbeitnehmer, die unter Steuerklasse I genannt sind, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) zu berücksichtigen ist. |
III | Hierhin gehören Arbeitnehmer,
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IV oder IV mit Faktor (ab 2010) |
Hierhin gehören Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers ebenfalls Arbeitslohn bezieht. |
V | Hierhin gehören Arbeitnehmer, für die die Steuerklasse IV zutrifft, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III eingereiht wird. |
VI | Die Steuerklasse VI gilt nur für ein zweites und jedes weitere Dienstverhältnis, wenn zur Abrechnung eine Lohnsteuerkarte benötigt wird. Jeder Arbeitnehmer bekommt also eine 1. Lohnsteuerkarte mit seiner persönlichen Lohnsteuerklasse (I, II, III, IV oder V) für sein 1. Dienstverhältnis. Für jedes weitere Dienstverhältnis wird bei Notwendigkeit eine Lohnsteuerkarte mit der Lohnsteuerklasse VI ausgestellt. Die Lohnsteuerklasse VI ist außerdem anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer keine Lohnsteuerkarte vorlegt. |